BAföG im Studium: Anspruch, Höhe, Antrag & Rückzahlung

Studium – Studium finanzieren – BAföG Förderung: Anspruch, Höhe, Antrag, Dauer & Rückzahlung

Mit BAföG unterstützt der Staat Schüler, Auszubildende und Studenten, wenn die finanziellen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht ausreichen. Für Studenten ist die Förderung besonders wichtig, weil sie grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet wird. Auf Bildungsbibel.de erfahren Sie, wer gefördert werden kann, wie sich die Höhe berechnet, welche Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten und wann die Rückzahlung beginnt.

Ob und in welcher Höhe Sie BAföG erhalten, hängt nicht nur vom Einkommen Ihrer Eltern ab. Entscheidend sind unter anderem Ausbildungsart, Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, eigener Verdienst, eigenes Vermögen, Wohnsituation, Krankenversicherung und gegebenenfalls Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. Bei bestimmten Voraussetzungen bleibt das Elterneinkommen vollständig außer Betracht.

BAföG im Studium mit Anspruch, Förderungshöhe, Antrag, Freibeträgen, Förderdauer und Rückzahlung
Studienfinanzierung mit BAföG Förderung, Anspruch und Rückzahlung

Das Wichtigste zur Ausbildungsförderung auf einen Blick

Bevor Sie einen Antrag stellen, lohnt sich ein schneller Überblick. BAföG wird nicht pauschal in gleicher Höhe gezahlt, sondern nach einem gesetzlichen Bedarf berechnet. Von diesem Bedarf werden anrechenbares Einkommen und Vermögen sowie in vielen Fällen Einkommen der Eltern oder des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners abgezogen.

KriteriumAktuelle Regelung für Studenten
Grundbedarf Hochschule475 Euro monatlich
Unterkunft bei den Eltern59 Euro zusätzlich
Unterkunft außerhalb des Elternhauses380 Euro zusätzlich
Kranken- und Pflegeversicherung, studentisch pflichtversichert102 Euro + 35 Euro Zuschlag
Freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung185 Euro + 48 Euro Zuschlag
Maximaler Bedarf auswärts wohnend mit studentischer Pflichtversicherung992 Euro monatlich
Maximaler Bedarf auswärts wohnend mit höherem Versicherungszuschlag1.088 Euro monatlich
Kinderbetreuungszuschlag160 Euro monatlich je eigenem Kind unter 14 Jahren im Haushalt
Vermögensfreibetrag unter 30 Jahren15.000 Euro
Vermögensfreibetrag ab 30 Jahren45.000 Euro
Minijobbis 603 Euro brutto monatlich grundsätzlich ohne Kürzung
Altersgrenze bei Ausbildungsbeginngrundsätzlich vor Vollendung des 45. Lebensjahres; Ausnahmen möglich
Rückzahlung bei Hochschulstudiumin der Regel maximal 10.010 Euro bei erstmals seit September 2019 Geförderten

Was die Förderung leisten soll

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll eine Ausbildung ermöglichen, wenn die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. BAföG deckt dabei einen gesetzlich festgelegten Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung ab. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten werden nicht individuell vollständig ersetzt. Gerade bei hohen Mieten kann der reale Finanzbedarf deshalb über dem gesetzlichen Bedarf liegen.

Für Studenten ist BAföG meist besonders attraktiv, weil ein Teil der Leistung nicht zurückgezahlt werden muss. Ein klassischer Studienkredit dagegen muss grundsätzlich vollständig einschließlich Zinsen zurückgeführt werden. Deshalb sollte die staatliche Ausbildungsförderung bei der Planung der Studienfinanzierung früh geprüft werden.

Welche Ausbildungen grundsätzlich förderfähig sind

BAföG beschränkt sich nicht auf Universitäten. Je nach persönlichen und sachlichen Voraussetzungen können auch Schüler verschiedener Schularten, Studenten an Hochschulen sowie Teilnehmer bestimmter weiterer Ausbildungsstätten gefördert werden. Die genaue Förderart unterscheidet sich jedoch.

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen,
  • Fachschulen, Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höhere Fachschulen und Akademien,
  • staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie bestimmte private Hochschulen.

Welche Voraussetzungen für eine schulische Ausbildung gelten, hängt von Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Ausbildungsweg ab. Dieser Beitrag konzentriert sich im weiteren Verlauf vor allem auf BAföG im Studium.

Praktikum: Förderung nur bei passendem Ausbildungsbezug

Auch ein Praktikum kann über BAföG gefördert werden, wenn es in einem förderfähigen Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Besonders relevant sind vorgeschriebene Praktika, die Bestandteil einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung sind. Bedarf und Förderart richten sich nach der Ausbildungsstätte, mit deren Besuch das Praktikum verbunden ist.

Bei freiwilligen Praktika gelten andere Voraussetzungen. Außerdem kann eine Praktikumsvergütung als Einkommen berücksichtigt werden. Prüfen Sie deshalb vor Beginn eines längeren Praktikums, welche Auswirkungen Vergütung, Dauer und Studienstatus auf Ihre Förderung haben.

Fernunterricht nur unter besonderen Voraussetzungen

BAföG kann auch bei bestimmten Fernunterrichtslehrgängen möglich sein. Der Lehrgang muss unter anderem auf einen vergleichbaren förderfähigen Abschluss vorbereiten und nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sein oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger durchgeführt werden. Zusätzlich muss die Teilnahme die Arbeitskraft in dem gesetzlich erforderlichen Umfang beanspruchen.

Die Förderung bei Fernunterricht ist zeitlich besonders begrenzt. Nach § 15 BAföG wird sie höchstens für zwölf Kalendermonate geleistet. Ein gewöhnliches Teilzeit-Fernstudium ist deshalb nicht automatisch förderfähig.

Altersgrenze: Die frühere 30-/35-Jahre-Regel gilt nicht mehr

Für BAföG gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 45 Jahren beim Beginn des Ausbildungsabschnitts. Wer das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet hat, wird grundsätzlich nicht gefördert. Das Gesetz enthält jedoch mehrere Ausnahmen, etwa bei bestimmten Zugangswegen zur Hochschule, bei einem unmittelbar anschließenden Master oder wenn persönliche beziehungsweise familiäre Gründe einen früheren Ausbildungsbeginn verhindert haben.

Die frühere Unterscheidung mit einer allgemeinen Altersgrenze von 30 Jahren für Bachelor- und 35 Jahren für Masterstudiengänge ist daher nicht mehr aktuell. Wenn Sie Ihr Studium erst spät beginnen, sollten Sie trotzdem nicht allein aufgrund Ihres Alters davon ausgehen, dass BAföG ausgeschlossen ist. Bei Grenzfällen kann eine Vorabentscheidung des zuständigen Amts sinnvoll sein.

Wie sich die Förderhöhe zusammensetzt

Die Höhe von BAföG entsteht in mehreren Schritten. Zuerst wird der gesetzliche Bedarf bestimmt. Anschließend werden eigenes Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Danach kann Einkommen des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners und der Eltern angerechnet werden, sofern keine elternunabhängige Förderung vorliegt.

Für Studenten an Hochschulen beträgt der monatliche Grundbedarf 475 Euro. Wohnen Sie bei Ihren Eltern, kommen 59 Euro für Unterkunft hinzu. Wohnen Sie nicht bei den Eltern, beträgt die Unterkunftspauschale derzeit 380 Euro. Daraus ergibt sich ohne eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein Bedarf von 534 beziehungsweise 855 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung erhöht den Bedarf

Wenn Sie nicht mehr beitragsfrei familienversichert sind und eigene Beiträge zur studentischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, erhöht sich der BAföG-Bedarf um 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung. Bei auswärts wohnenden Studenten ergibt sich damit ein maximaler Bedarf von 992 Euro monatlich, bevor anrechenbares Einkommen berücksichtigt wird.

Für bestimmte freiwillig gesetzlich Versicherte gelten höhere Zuschläge von 185 Euro für die Krankenversicherung und 48 Euro für die Pflegeversicherung. Dadurch kann der maximale Bedarf bei auswärtigem Wohnen bis auf 1.088 Euro steigen. Bei privater Krankenversicherung gelten eigene Regeln und Höchstbeträge.

Kinderbetreuungszuschlag für Eltern im Studium

Studenten, die mit einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, können zusätzlich 160 Euro monatlich je Kind erhalten. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen und sind beide dem Grunde nach förderungsberechtigt, wird der Zuschlag nur einem Elternteil gewährt.

Beispiel: Bedarf bei eigener Wohnung

Eine 24-jährige Studentin lebt in einer eigenen Wohnung und ist noch familienversichert. Ihr gesetzlicher Bedarf beträgt 475 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Unterkunft, also 855 Euro. Erhält sie anrechenbares Einkommen oder wird Elterneinkommen berücksichtigt, kann die tatsächliche BAföG-Auszahlung niedriger ausfallen.

Ein 27-jähriger Student mit eigener Wohnung zahlt dagegen selbst Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Sein Bedarf kann sich aus 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Unterkunft sowie 137 Euro Versicherungszuschlag zusammensetzen. Das ergibt maximal 992 Euro, bevor Einkommen und Vermögen angerechnet werden.

Studienstarthilfe: 1.000 Euro Zuschuss zum Studienbeginn

Zusätzlich zum laufenden BAföG gibt es für bestimmte Studienanfänger eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro. Sie ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Leistung richtet sich an junge Menschen unter 25 Jahren, die erstmals ein Vollzeitstudium beginnen und im Monat vor Studienbeginn selbst oder über den Haushalt bestimmte Sozialleistungen beziehen.

Die Studienstarthilfe wird nicht auf das laufende BAföG angerechnet. Der Antrag ist elektronisch über BAföG Digital innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen. Die Leistung kann beispielsweise für Mietkaution, Semesterbeitrag, Notebook oder andere typische Startkosten verwendet werden.

Eigenes Einkommen: Nebenjob ist bis zu einer Grenze möglich

Sie dürfen neben dem BAföG arbeiten. Ein Minijob mit bis zu 603 Euro brutto monatlich bleibt nach den aktuellen Regeln grundsätzlich ohne Kürzung der Förderung. Bei höherem oder anders zusammengesetztem Einkommen kann ein Teil auf den Bedarf angerechnet werden.

Wichtig ist, dass das Amt Einkommen nach den gesetzlichen Berechnungsregeln bewertet. Bei unregelmäßigen Einnahmen, Selbstständigkeit, Pflichtpraktikum oder Ausbildungsvergütung kann die Berechnung anders aussehen als bei einem normalen Minijob. Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird grundsätzlich vollständig angerechnet.

Wenn sich Ihr Einkommen während des Bewilligungszeitraums deutlich verändert, informieren Sie das Amt. Zu viel gezahltes BAföG kann zurückgefordert werden, wenn anrechenbares Einkommen bei der ursprünglichen Berechnung nicht berücksichtigt wurde.

Eigenes Vermögen: 15.000 oder 45.000 Euro bleiben frei

Auch eigenes Vermögen beeinflusst den BAföG-Anspruch. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besitzt einen Freibetrag von 15.000 Euro. Ab Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Freibetrag 45.000 Euro.

Der Freibetrag erhöht sich um jeweils 2.300 Euro für einen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und für jedes Kind. Liegt das anrechenbare Vermögen über dem Freibetrag, wird der überschießende Betrag auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt und reduziert die Förderung.

Zum Vermögen können beispielsweise Kontoguthaben, Sparanlagen, Wertpapiere und weitere verwertbare Vermögenswerte gehören. Details zur Vermögensanrechnung finden Sie in den §§ 26 bis 30 BAföG.

Wie das Einkommen der Eltern berücksichtigt wird

Bei der üblichen elternabhängigen Förderung wird das Einkommen der Eltern nicht vollständig angerechnet. Es gelten gesetzliche Freibeträge. Für miteinander verheiratete oder verpartnerte Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, bleiben derzeit 2.540 Euro monatlich anrechnungsfrei. In sonstigen Fällen gilt für jeden Elternteil ein Freibetrag von 1.690 Euro.

Zusätzliche Freibeträge können beispielsweise für weitere unterhaltsberechtigte Kinder gelten. Das nach den Freibeträgen verbleibende Einkommen wird ebenfalls nicht vollständig angerechnet. Die Berechnung ist deshalb komplexer als die einfache Frage, wie hoch das Netto- oder Bruttoeinkommen der Eltern ist. Die gesetzlichen Grundlagen zur Einkommensanrechnung finden Sie in den §§ 21 bis 25 BAföG.

Welches Jahr beim Elterneinkommen zählt

Für die Anrechnung des Elterneinkommens ist grundsätzlich das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Beginnt Ihr Bewilligungszeitraum beispielsweise im Herbst, wird daher regelmäßig ein früherer Steuerbescheid herangezogen und nicht das Einkommen der vergangenen Monate.

Aktualisierungsantrag bei gesunkenem Einkommen

Ist das aktuelle Einkommen eines Elternteils oder des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners voraussichtlich wesentlich niedriger als im normalerweise maßgeblichen Kalenderjahr, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Dann kann für das BAföG das voraussichtliche Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden.

Das ist beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, Renteneintritt oder deutlicher Arbeitszeitreduzierung interessant. Da die Förderung zunächst unter Vorbehalt berechnet werden kann, sollten die Einkommensangaben möglichst realistisch sein. Ein später höher ausfallendes Einkommen kann zu einer Rückforderung führen.

Elternunabhängige Förderung: Wann Elterneinkommen keine Rolle spielt

In bestimmten Fällen wird BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern berechnet. Das kann beispielsweise gelten, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 18. Geburtstag mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren oder nach einer mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung mindestens drei Jahre gearbeitet haben und sich während der maßgeblichen Erwerbszeiten selbst unterhalten konnten.

Weitere Konstellationen gelten unter anderem bei Abendgymnasium und Kolleg oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist beziehungsweise sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Die Einzelheiten finden Sie auf Bildungsbibel.de unter elternunabhängiges BAföG.

Wenn Eltern nicht zahlen oder Unterlagen verweigern

Eine schwierige Familiensituation bedeutet nicht automatisch, dass Sie ohne Förderung bleiben. Wenn Eltern den im BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag tatsächlich nicht leisten und dadurch die Ausbildung gefährdet ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Vorausleistung beantragen. Das Amt zahlt dann gegebenenfalls ohne Anrechnung dieses Betrags und prüft anschließend mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern.

Auch wenn Eltern erforderliche Einkommensunterlagen nicht vorlegen, gibt es ein gesetzliches Verfahren. Lassen Sie sich in solchen Fällen früh beim Amt für Ausbildungsförderung beraten. Ein fehlender Kontakt zu einem Elternteil oder eine Unterhaltsverweigerung sollte nicht einfach durch falsche oder geschätzte Angaben im Antrag ersetzt werden.

Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester

Vom fünften Fachsemester an reicht für BAföG nicht mehr allein die Immatrikulation. Studenten müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie die bei einem geordneten Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht haben. Dies kann beispielsweise über eine bestandene Zwischenprüfung, eine Bescheinigung der Hochschule oder die erforderliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten erfolgen.

Wenn sich das Studium aus anerkannten Gründen verzögert, kann das Amt die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zulassen. Warten Sie mit einem solchen Antrag nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Fehlende Nachweise können die weitere BAföG-Zahlung unterbrechen.

Fachrichtungswechsel: Zeitpunkt entscheidet mit

Ein Studiengangwechsel kann den BAföG-Anspruch beeinflussen. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Erfolgt der Wechsel später, aber noch vor Beginn des fünften Fachsemesters, müssen Sie den wichtigen Grund grundsätzlich darlegen.

Nach Beginn des fünften Fachsemesters ist eine weitere Förderung für eine andere Fachrichtung grundsätzlich nur noch möglich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Lassen Sie sich deshalb vor einem späten Wechsel beraten. Auch bereits vor dem ersten BAföG-Antrag absolvierte Semester können für diese Prüfung relevant sein.

Wie lange die Förderung im Studium läuft

Die Förderungshöchstdauer entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Das ergibt sich aus § 15a BAföG. Ein sechssemestriger Bachelor hat daher grundsätzlich eine andere Förderungshöchstdauer als ein Studiengang mit acht oder zehn Semestern Regelstudienzeit.

Die im Ausgangspunkt maßgebliche Regelstudienzeit bedeutet jedoch nicht, dass jede Verzögerung automatisch das Ende von BAföG verursacht. Das Gesetz kennt Verlängerungsgründe, ein Flexibilitätssemester und eine Hilfe zum Studienabschluss.

Ein Flexibilitätssemester ohne besonderen Grund

Studenten können einmalig ein zusätzliches Flexibilitätssemester erhalten. Dafür muss kein besonderer Verzögerungsgrund nachgewiesen werden. Dieses zusätzliche Semester kann sich unmittelbar an die Förderungshöchstdauer oder an bestimmte bereits gewährte Verlängerungen anschließen.

Verlängerung aus anerkannten Gründen

BAföG kann über die Förderungshöchstdauer hinaus weitergezahlt werden, wenn sich das Studium aus gesetzlich anerkannten Gründen verzögert. Dazu gehören unter anderem schwerwiegende Gründe, die Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, bestimmte Gremientätigkeiten, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre.

Bei einer Verlängerung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung kann die Förderung für die angemessene Verlängerungszeit als Vollzuschuss erfolgen. Welche Dauer angemessen ist, entscheidet das Amt anhand der konkreten Verzögerung und Nachweise.

Hilfe zum Studienabschluss bis zu zwölf Monate

Wenn die reguläre Förderdauer einschließlich möglicher Verlängerungen ausgeschöpft ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate möglich sein. Die Prüfungsstelle beziehungsweise Hochschule muss bestätigen, dass der Abschluss innerhalb dieses Zeitraums erreichbar ist.

Diese Abschlussförderung ist nicht mit der regulären hälftigen Zuschussförderung gleichzusetzen. Prüfen Sie daher rechtzeitig mit dem Amt, welche Förderart in Ihrer Situation gilt und wie sich dies auf die spätere Rückzahlung auswirkt.

Studium im Ausland: eigener Antrag erforderlich

Auch ein Studium oder vorgeschriebenes Praktikum im Ausland kann über BAföG gefördert werden. Innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein vollständiges Studium bis zum Abschluss förderfähig sein. Außerhalb der EU und der Schweiz gelten andere zeitliche und sachliche Voraussetzungen.

Für Auslands-BAföG ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Auslandsamt erforderlich. Zusätzliche Leistungen können beispielsweise für Reise, Krankenversicherung oder bestimmte Studiengebühren vorgesehen sein. Einzelheiten zur Dauer regelt unter anderem § 16 BAföG.

Auch Studenten, die im Inland wegen des Elterneinkommens keine Förderung erhalten, sollten Auslands-BAföG prüfen. Durch zusätzliche Bedarfe kann im Ausland ein Anspruch entstehen, obwohl im Inland kein Zahlbetrag zustande kommt.

Zuschuss und Darlehen: Welche Förderart gilt?

Bei Studenten an Hochschulen wird BAföG im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Der Zuschussanteil muss später nicht zurückgezahlt werden. Der Darlehensanteil unterliegt den gesetzlichen Rückzahlungsregeln und ist grundsätzlich unverzinst, solange die Zahlungen fristgerecht erfolgen.

Schülerförderung wird dagegen in vielen Fällen vollständig als Zuschuss geleistet. Auch bestimmte Zusatzleistungen für Studenten, etwa der Kinderbetreuungszuschlag oder bestimmte Verlängerungszeiten, können als Vollzuschuss gewährt werden. Deshalb lässt sich die Förderart nicht für jede Ausbildungsform mit einer einzigen 50/50-Regel beschreiben.

Rückzahlung: Wann das Darlehen fällig wird

Die reguläre Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt bei Hochschulabsolventen grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Entscheidend ist damit nicht das tatsächliche Datum Ihres Studienabschlusses. Das Bundesverwaltungsamt verschickt rechtzeitig vor Beginn einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid.

Für erstmals seit September 2019 Geförderte beträgt die reguläre monatliche Rate mindestens 130 Euro. Praktisch werden regelmäßig drei Monatsraten zusammengefasst, sodass vierteljährlich 390 Euro fällig werden. Das Staatsdarlehen ist grundsätzlich zinslos. Bei erheblich verspäteten Zahlungen können jedoch gesetzliche Zinsen und weitere Kosten entstehen.

Maximal 10.010 Euro bei der regulären Rückzahlung

Für Studenten, die erstmals seit September 2019 BAföG mit Staatsdarlehen erhalten haben, ist die Rückzahlung regelmäßig auf 77 Monatsraten begrenzt. Bei 130 Euro je Rate ergibt sich ein maximaler Betrag von 10.010 Euro. Wer insgesamt einen höheren Darlehensanteil erhalten hat, muss den darüber hinausgehenden Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr regulär zurückzahlen.

Freistellung bei niedrigem Einkommen

Wenn Ihr Einkommen in der Rückzahlungsphase niedrig ist, können Sie eine einkommensabhängige Freistellung oder reduzierte Rate beantragen. Der aktuelle Grundfreibetrag liegt bei 1.690 Euro monatlich und erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen um 850 Euro für einen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und um 770 Euro je Kind.

Eine Freistellung erfolgt nicht automatisch. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt. Prüfen Sie deshalb den Rückzahlungsbescheid und stellen Sie einen Antrag, wenn Ihre Einkommenssituation die reguläre Rate nicht zulässt.

Vorzeitige Rückzahlung kann einen Nachlass bringen

Sie können das BAföG-Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Auf Antrag wird abhängig von der vorzeitig abgelösten Restschuld ein gesetzlich festgelegter Nachlass gewährt. Das Bundesverwaltungsamt nennt im Rückzahlungsbescheid das konkrete Angebot. Ob eine vorzeitige Tilgung finanziell sinnvoll ist, hängt von Ihrer Liquidität und den persönlichen Rücklagen ab.

Antrag: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

BAföG wird nur auf Antrag gezahlt. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer beispielsweise erst im November beantragt, obwohl die Ausbildung bereits im Oktober begonnen hat, erhält grundsätzlich keine reguläre Förderung für Oktober. Stellen Sie den Antrag daher spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns.

  1. Anspruch grob prüfen: Ausbildungsart, Alter, Studium, Einkommen und Vermögen einordnen.
  2. Antrag rechtzeitig starten: möglichst mehrere Wochen vor Semesterbeginn.
  3. Eigene Angaben vollständig machen: insbesondere Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Krankenversicherung.
  4. Eltern- beziehungsweise Partnerunterlagen ergänzen: soweit deren Einkommen anzurechnen ist.
  5. Studienbescheinigung und Nachweise einreichen: fehlende Unterlagen möglichst schnell nachreichen.
  6. Bescheid prüfen: Bedarf, Einkommen, Freibeträge und Bewilligungszeitraum kontrollieren.
  7. Folgeantrag rechtzeitig stellen: damit die Zahlung möglichst ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.

Welche Formblätter häufig benötigt werden

Welche Formblätter Sie für BAföG benötigen, hängt von Ihrer Situation ab. Der digitale Antrag führt Sie durch die erforderlichen Angaben. Typische Formblätter sind der Hauptantrag, die Einkommensangaben der Eltern oder des Ehegatten, die Bescheinigung der Ausbildungsstätte, der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester sowie besondere Anträge.

Formblatt / AntragTypischer Zweck
Formblatt 1persönliche und wirtschaftliche Angaben des Antragstellers
Formblatt 2Bescheinigung der Ausbildungsstätte, soweit keine gleichwertige Bescheinigung vorliegt
Formblatt 3Einkommensangaben der Eltern beziehungsweise des Ehegatten oder Lebenspartners
Formblatt 5Leistungsbescheinigung nach § 48 ab dem fünften Fachsemester
Formblatt 7Aktualisierung des Einkommens
Formblatt 8Antrag auf Vorausleistung
Formblatt 9vereinfachter Folgeantrag, wenn die Voraussetzungen vorliegen

Welches Amt zuständig ist

Für Studenten ist regelmäßig das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule zuständig. Bei Schülern richtet sich die Zuständigkeit je nach Ausbildungsart beispielsweise nach dem Wohnort der Eltern oder dem Bezirk der Ausbildungsstätte. Für Auslandsförderung gibt es besondere Ämter mit Zuständigkeit für bestimmte Länder.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie den Antrag dennoch über BAföG Digital beginnen. Das Portal unterstützt bei der Zuordnung. Wichtig ist vor allem, dass der Antrag rechtzeitig eingeht, weil die Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist.

Typische Fehler vermeiden

FehlerFolgeBessere Vorgehensweise
Antrag erst Monate nach StudienbeginnFördermonate können verloren gehenspätestens im ersten Fördermonat Antrag stellen
alte Altersgrenzen verwendenAnspruch wird möglicherweise fälschlich ausgeschlossenaktuelle 45-Jahre-Regel und Ausnahmen prüfen
nur Elterneinkommen betrachteneigene Freibeträge und Vermögen werden übersehengesamte Berechnung berücksichtigen
gesunkenes Elterneinkommen nicht meldenmöglicherweise zu niedrige FörderungAktualisierungsantrag prüfen
Vermögen unvollständig angebenRückforderung und rechtliche Probleme möglichVermögen zum Antragszeitpunkt vollständig erfassen
Leistungsnachweis verpassenZahlung ab fünftem Semester kann stoppenNachweis frühzeitig organisieren
Folgeantrag zu spät stellenUnterbrechung der Auszahlungmehrere Monate vor Ablauf des Bescheids beginnen
Rückzahlung mit Studienende verwechselnfalsche Finanzplanungfünf Jahre ab Ende der Förderungshöchstdauer rechnen

Checkliste vor der Antragstellung

  • Ist meine Ausbildung beziehungsweise mein Studium grundsätzlich förderfähig?
  • Bin ich bei Beginn des Ausbildungsabschnitts innerhalb der Altersgrenze oder greift eine Ausnahme?
  • Wie hoch ist mein Bedarf aufgrund von Wohnsituation und Krankenversicherung?
  • Wie hoch ist mein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum?
  • Liegt mein Vermögen innerhalb des für mein Alter geltenden Freibetrags?
  • Welches Einkommen meiner Eltern oder meines Partners wird berücksichtigt?
  • Kommt elternunabhängige Förderung oder Vorausleistung infrage?
  • Benötige ich einen Aktualisierungsantrag wegen gesunkenem Elterneinkommen?
  • Habe ich Studienbescheinigung und gegebenenfalls Leistungsnachweis vorbereitet?
  • Ist der Antrag spätestens im gewünschten ersten Fördermonat eingereicht?

Häufige Fragen zur Studienförderung

Wie hoch ist der Höchstsatz?

Für einen auswärts wohnenden Studenten mit eigenen Beiträgen zur studentischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann der BAföG-Bedarf derzeit bis zu 992 Euro monatlich betragen. Bei bestimmten freiwillig Versicherten mit höheren Zuschlägen kann der Bedarf bis zu 1.088 Euro erreichen. Die tatsächliche Auszahlung kann wegen Einkommen und Vermögen niedriger sein.

Wie viel darf ich nebenbei verdienen?

Bei einem normalen Minijob bleiben aktuell bis zu 603 Euro brutto monatlich grundsätzlich ohne Kürzung von BAföG. Bei anderen Einkommensarten oder höheren Einnahmen gelten die gesetzlichen Berechnungsregeln. Ausbildungsvergütungen werden anders behandelt.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Der Vermögensfreibetrag beträgt für Antragsteller unter 30 Jahren 15.000 Euro und ab Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000 Euro. Für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und Kinder erhöht sich der Freibetrag jeweils um 2.300 Euro.

Wird Kindergeld als Einkommen angerechnet?

Kindergeld wird bei Studenten nicht als eigenes Einkommen auf BAföG angerechnet. Es kann daher neben der Ausbildungsförderung zur Studienfinanzierung genutzt werden.

Kann ich nach der Regelstudienzeit weiter gefördert werden?

Ja. Neben anerkannten Verlängerungsgründen gibt es ein einmaliges Flexibilitätssemester. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate möglich sein. Welche Förderart gilt, hängt vom konkreten Grund und Studienverlauf ab.

Wann muss ich das Darlehen zurückzahlen?

Beim üblichen Studenten-BAföG beginnt die Rückzahlung grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Für erstmals seit September 2019 Geförderte beträgt die reguläre Rate 130 Euro monatlich und die Rückzahlung ist regelmäßig auf maximal 10.010 Euro begrenzt.

Kann ich im Ausland gefördert werden?

Ja. Innerhalb der EU und der Schweiz ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein vollständiges Studium förderfähig. Für Studienaufenthalte außerhalb dieses Bereichs gelten besondere Regeln und zeitliche Grenzen. Der Antrag auf Auslands-BAföG muss bei dem für das Zielland zuständigen Amt gestellt werden.

Was passiert, wenn meine Eltern keine Unterlagen abgeben?

Dann sollten Sie das Amt informieren. Wenn Eltern erforderliche Angaben verweigern oder den angerechneten Unterhalt tatsächlich nicht leisten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorausleistung nach § 36 möglich sein. Das Amt klärt dann das weitere Verfahren.

Muss ich einen Folgeantrag stellen?

Die Förderung wird für einen festgelegten Bewilligungszeitraum bewilligt. Wenn Sie danach weiter BAföG beziehen möchten, müssen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Beginnen Sie damit möglichst einige Monate vor Ablauf des aktuellen Bescheids, damit es nicht zu einer Zahlungslücke kommt.

Ausblick auf geplante Änderungen

Für die nächsten Semester ist eine weitere Reform angekündigt. Nach dem aktuellen Regierungsplan soll die Unterkunftspauschale für auswärts wohnende Studenten ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro steigen. Der Grundbedarf soll anschließend schrittweise erhöht werden. Solange das parlamentarische Verfahren nicht vollständig abgeschlossen und die Änderungen nicht in Kraft getreten sind, gelten die derzeitigen gesetzlichen Werte.

Wenn Sie BAföG für einen späteren Bewilligungszeitraum beantragen, sollten Sie deshalb unmittelbar vor dem Antrag die dann gültigen Bedarfssätze und Freibeträge prüfen. Bildungsbibel.de aktualisiert seine Übersichten regelmäßig, bei rechtsverbindlichen Entscheidungen ist jedoch immer die aktuelle Gesetzeslage maßgeblich.

Fazit: Anspruch prüfen statt vorschnell verzichten

BAföG bleibt für viele Studenten einer der wichtigsten Bausteine der Studienfinanzierung. Entscheidend ist, dass Sie nicht allein anhand des Einkommens Ihrer Eltern oder älterer Grenzwerte beurteilen, ob sich ein Antrag lohnt. Die höhere Altersgrenze, Vermögensfreibeträge, elternunabhängige Förderung, Aktualisierungsanträge und besondere Verlängerungsregeln können den Anspruch erheblich beeinflussen.

Besonders sinnvoll ist eine frühzeitige Antragstellung. BAföG wird grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt. Wer Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen hat, sollte deshalb nicht unnötig bis zum letzten Dokument warten, sondern das Verfahren rechtzeitig starten und fehlende Nachweise nachreichen.

Bildungsbibel.de empfiehlt außerdem, den Bewilligungsbescheid sorgfältig zu prüfen und Änderungen bei Einkommen, Studium oder Familienverhältnissen dem Amt mitzuteilen. So lassen sich unnötige Rückforderungen vermeiden und mögliche höhere Ansprüche rechtzeitig berücksichtigen.

Weiterführende Informationen

Kategorien der Bildungsbibel