Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung im Allgemeinen & Besonderen

WeiterbildungOnline lernenVersicherungVersicherungsartenPKV – Private Krankenversicherung: allgemeine und besondere Wartezeiten

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung bestimmen, ab welchem Zeitpunkt bestimmte Leistungen nach Vertragsbeginn beansprucht werden können. Sie erfahren auf der Bildungsbibel, wie lange die allgemeine und die besondere Wartezeit dauern dürfen, wann Vorversicherungszeiten angerechnet werden und in welchen Fällen Wartezeiten ganz oder teilweise entfallen können.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wartezeit, Gesundheitsprüfung und Leistungsausschluss. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung bedeuten nicht automatisch, dass eine Vorerkrankung dauerhaft vom Schutz ausgeschlossen ist. Entscheidend sind vielmehr der konkrete Tarif, die Annahmeentscheidung des Versicherers und die vereinbarten Bedingungen.

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung erklärt: 3 oder 8 Monate, Ausnahmen, Vorversicherung, Tarifwechsel und Kindernachversicherung.
Private Krankenversicherung: Wartezeit, Ausnahmen und Anrechnung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die allgemeine Wartezeit darf in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung höchstens drei Monate betragen.
  • Die besondere Wartezeit darf für Entbindung, bestimmte Krankentagegeldleistungen im Zusammenhang mit Mutterschutz, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate betragen.
  • Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sind gesetzliche Höchstgrenzen: Ein Tarif kann kürzere Zeiten vorsehen oder vollständig darauf verzichten.
  • Bei einem unmittelbaren Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Krankheitskostenvollversicherung können ununterbrochene Vorversicherungszeiten angerechnet werden.
  • Für Neugeborene kann bei rechtzeitiger Anmeldung rückwirkender Schutz ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten bestehen.
  • Bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers können neue Wartezeiten grundsätzlich nur für hinzukommende Mehrleistungen relevant werden.
  • Die allgemeine Wartezeit entfällt nach den PKV-Musterbedingungen bei Unfällen. Für besondere Leistungen ist der konkrete Tarif zu prüfen.

Was bedeutet eine Wartezeit in der PKV?

Als Wartezeit wird der Zeitraum zwischen dem vertraglichen Versicherungsbeginn und dem Beginn des vollen Leistungsanspruchs für bestimmte versicherte Leistungen bezeichnet. Der Vertrag besteht bereits und der Beitrag ist grundsätzlich zu zahlen, dennoch können während dieser Zeit einzelne Leistungen noch nicht beansprucht werden.

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollen verhindern, dass Versicherungsschutz erst unmittelbar vor einer bereits absehbaren kostenintensiven Behandlung abgeschlossen wird. Sie sind jedoch kein Ersatz für die Gesundheitsprüfung. Der Versicherer prüft bei Antragstellung separat, ob und zu welchen Bedingungen er das individuelle Gesundheitsrisiko übernimmt.

Die gesetzlichen Obergrenzen stehen in § 197 Versicherungsvertragsgesetz. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich anschließend aus Tarif und Versicherungsbedingungen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können deshalb von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausfallen oder in vielen modernen Tarifen ganz entfallen.

Wie lange dauert die allgemeine Wartezeit?

Die allgemeine Wartezeit darf nach § 197 VVG in der Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung höchstens drei Monate betragen. Auch die Musterbedingungen des PKV-Verbands, kurz MB/KK, sehen drei Monate vor. Sie rechnen vom Versicherungsbeginn an.

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung von drei Monaten betreffen grundsätzlich Leistungen, für die keine besondere Wartezeit vereinbart ist. Ob Ihr konkreter Tarif überhaupt eine solche Frist vorsieht, erkennen Sie in den Tarifbedingungen. Viele Versicherer verzichten bei einer Krankheitskostenvollversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf die tatsächliche Anwendung der Wartezeit.

Die frühere Vorstellung, während der ersten drei Monate seien lediglich „nicht dringliche“ Behandlungen ausgeschlossen, greift zu kurz. Entscheidend ist nicht, ob eine Behandlung subjektiv dringend erscheint, sondern ob nach den Bedingungen bereits Versicherungsschutz besteht oder eine Ausnahme von der Wartezeit eingreift.

Für welche Leistungen können acht Monate gelten?

Für bestimmte Leistungen erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz eine längere besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können dadurch insbesondere bei planbaren oder besonders kostenintensiven Leistungsbereichen länger ausfallen.

  • Entbindung,
  • Krankentagegeld während bestimmter Mutterschutzzeiten nach § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG,
  • Psychotherapie,
  • Zahnbehandlung,
  • Zahnersatz,
  • Kieferorthopädie.

Die MB/KK nennen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie ebenfalls acht Monate. Eine achtmonatige Frist ist jedoch keine zwingende Mindestdauer. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung dürfen diese gesetzliche Grenze nicht überschreiten, können aber kürzer sein oder nach den Tarifbedingungen entfallen.

BereichGesetzliche HöchstgrenzeWichtiger Hinweis
Allgemeine Leistungen3 MonateTarif kann kürzer sein oder darauf verzichten
Entbindung8 MonateTarifbedingungen und Anrechnung prüfen
Psychotherapie8 MonateLeistungsumfang zusätzlich separat prüfen
Zahnbehandlung8 Monatenicht mit tariflichen Zahnstaffeln verwechseln
Zahnersatz8 Monatezusätzliche Höchstbeträge möglich
Kieferorthopädie8 MonateTarif kann weitere Leistungsgrenzen enthalten

Wartezeit, Leistungsausschluss und Leistungsgrenze unterscheiden

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung werden häufig mit anderen Vertragsbegrenzungen verwechselt. Eine Wartezeit verschiebt den Beginn des Anspruchs für einen bestimmten Leistungsbereich. Ein Leistungsausschluss nimmt dagegen eine bestimmte Erkrankung oder Leistung dauerhaft oder für einen vereinbarten Zeitraum aus dem Schutz. Eine tarifliche Höchstgrenze wiederum begrenzt die Höhe der Erstattung.

Gerade bei Zahnleistungen kann ein Tarif beispielsweise keine Wartezeit vorsehen, aber in den ersten Jahren nur begrenzte Erstattungsbeträge leisten. Das ist keine Wartezeit im engeren Sinn. Vergleichen Sie deshalb Wartefrist, Summenbegrenzungen und sonstige Leistungsbedingungen getrennt.

Vorerkrankungen werden nicht durch die Wartezeit „gelöscht“

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung lediglich dazu dienten, eine bereits bestehende Krankheit drei Monate lang auszuschließen und danach automatisch zu versichern. So funktioniert die Risikoprüfung nicht.

Bei Antragstellung müssen die Gesundheitsfragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Unternehmen über Annahme, normalen Beitrag, Risikozuschlag oder andere zulässige Vertragsbedingungen. Die Wartezeit kommt erst zusätzlich zu dieser Risikoprüfung ins Spiel.

Eine korrekt angegebene Vorerkrankung kann nach Annahme des Vertrags im vereinbarten Umfang versichert sein. Ob Leistungen später übernommen werden, richtet sich nach Tarif, Annahmebedingungen und medizinischer Notwendigkeit – nicht allein danach, dass die Wartezeit abgelaufen ist.

Was gilt bei einem Unfall?

Nach den MB/KK entfällt die allgemeine Wartezeit bei Unfällen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollen damit nicht dazu führen, dass eine erst nach Vertragsbeginn plötzlich eintretende Unfallbehandlung allein wegen der dreimonatigen allgemeinen Frist unversichert bleibt.

Beispiel: Ihre private Krankenversicherung beginnt am 1. September. Zwei Wochen später stürzen Sie mit dem Fahrrad und benötigen eine medizinisch notwendige Behandlung. Bei Anwendung der PKV-Musterregel entfällt für die Unfallfolgen die allgemeine Wartezeit. Maßgeblich bleiben dennoch der konkrete Tarif und dessen Leistungsumfang.

Bei besonderen Leistungsbereichen sollte zusätzlich in die Bedingungen geschaut werden. Einige Tarife stellen Unfallfolgen umfassender von Wartefristen frei. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können also tariflich kundenfreundlicher geregelt sein als es die gesetzlichen Höchstgrenzen vermuten lassen.

Wann werden Zeiten aus einer Vorversicherung angerechnet?

§ 197 Absatz 2 VVG schützt Personen, die unmittelbar aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung wechseln. Die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit ist auf die neue Wartezeit anzurechnen, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragt wird und unmittelbar anschließen soll.

Dasselbe gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung durch ausreichend lange Vorversicherungszeiten vollständig erfüllt sind.

Beispiel: Sie waren mehrere Jahre ohne Unterbrechung gesetzlich krankenversichert und wechseln direkt in eine private Krankheitskostenvollversicherung. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und schließt der neue Schutz unmittelbar an, wird die bisherige Versicherungszeit angerechnet. Eine erneute dreimonatige Standardwartezeit ist dann regelmäßig nicht mehr zu absolvieren.

Was gilt beim Wechsel von einer PKV zu einer anderen?

Auch beim Wechsel von einer privaten Krankheitskostenvollversicherung zu einem anderen Unternehmen kann die ununterbrochene Vorversicherungszeit nach § 197 VVG angerechnet werden. Entscheidend sind der rechtzeitige Antrag und ein unmittelbarer Anschluss.

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sind deshalb bei einem sauber organisierten Anbieterwechsel häufig nicht das zentrale Problem. Wichtiger können eine erneute Gesundheitsprüfung, das neue Leistungsniveau und die Übertragung beziehungsweise Behandlung von Alterungsrückstellungen sein. Ein Anbieterwechsel sollte daher nie allein wegen einer vermeintlich kürzeren Wartezeit erfolgen.

Tarifwechsel beim gleichen Versicherer

Für einen internen Tarifwechsel gilt § 204 VVG. Erworbene Rechte aus dem bestehenden Vertrag werden bei einem Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz grundsätzlich angerechnet. Ist der neue Tarif nicht leistungsstärker, entstehen wegen des Tarifwechsels grundsätzlich keine neuen Wartefristen für den bereits vorhandenen Schutz.

Enthält der neue Tarif dagegen höhere oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für diese Mehrleistungen unter anderem einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung betreffen beim Tarifwechsel also nur den zusätzlich hinzukommenden Schutz.

Der Versicherungsnehmer kann nach § 204 VVG einen Risikozuschlag und eine Wartezeit für die Mehrleistung dadurch vermeiden, dass er für diese Mehrleistung stattdessen einen Leistungsausschluss vereinbart. Ob das sinnvoll ist, hängt vom konkreten Bedarf ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Neugeborene ohne Wartezeit versichern

Für Neugeborene enthält § 198 VVG eine besonders wichtige Schutzregel. Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt und der beantragte Schutz nicht höher oder umfassender ist als der Versicherungsschutz des versicherten Elternteils. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung dürfen dem Neugeborenenschutz dann nicht entgegenstehen.

Der Versicherer darf als Voraussetzung eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbaren. Diese darf nach § 198 VVG höchstens drei Monate betragen. Deshalb sollte die Kindernachversicherung möglichst schon vor der Geburt mit dem eigenen Versicherer geklärt werden.

Welche Regeln gelten bei einer Adoption?

Die gesetzlichen Regeln zur Kindernachversicherung gelten grundsätzlich auch bei der Adoption eines minderjährigen Kindes. Bei einem erhöhten Risiko darf allerdings ein Risikozuschlag vereinbart werden, der gesetzlich begrenzt ist.

Auch hier sind Fristen entscheidend. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können bei rechtzeitiger Aufnahme eines Adoptivkindes entfallen, wenn die Voraussetzungen der Kindernachversicherung erfüllt werden. Wegen der möglichen Risikoprüfung bei Adoption sollten Sie die konkrete Vorgehensweise vorab mit dem Versicherer abstimmen.

Sonderregelung nach Eheschließung

Die MB/KK sehen außerdem eine Besonderheit für Ehegatten beziehungsweise die dort genannten Lebenspartner vor. Ist eine Person bereits mindestens drei Monate versichert und wird für den Ehegatten innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung eine gleichartige Versicherung beantragt, entfällt nach dem Muster die allgemeine Wartezeit.

Diese Regelung stammt aus den Musterbedingungen und muss im konkreten Versicherungsvertrag geprüft werden. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können durch individuelle Tarifbedingungen günstiger ausgestaltet sein.

Kann ein ärztliches Zeugnis die Wartezeit ersetzen?

Nach den MB/KK können Wartezeiten auf Grundlage einer besonderen Vereinbarung erlassen werden, wenn der Tarif dies vorsieht und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Es handelt sich also nicht um einen automatischen gesetzlichen Anspruch für jeden Tarif.

Wenn Sie Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung vermeiden möchten, sollten Sie deshalb bereits vor Antragstellung fragen, ob der Versicherer einen Erlass gegen ärztliche Untersuchung oder Gesundheitszeugnis anbietet. Klären Sie dabei auch, wer die Kosten der Untersuchung trägt und welche Formulare verwendet werden müssen.

Basistarif und Notlagentarif als Besonderheit

Der PKV-Verband weist darauf hin, dass im Basistarif und im Notlagentarif keine Wartezeiten vorgesehen sind. Diese Tarife haben jedoch eine besondere gesetzliche Funktion und unterscheiden sich deutlich von normalen leistungsorientierten Vollversicherungstarifen.

Der fehlende Wartezeitmechanismus ist deshalb kein sinnvoller Grund, freiwillig einen dieser Tarife anzustreben. Bei der Beurteilung der Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollten Leistungsumfang, Zugangsvoraussetzungen und persönliche Versicherungssituation immer gemeinsam betrachtet werden.

Gelten die Regeln auch für Zusatzversicherungen?

Wartezeiten spielen nicht nur in der Krankheitskostenvollversicherung eine Rolle. Auch private Zusatzversicherungen können allgemeine oder besondere Wartefristen vorsehen. Dazu gehören beispielsweise Zahnzusatz-, Krankenhauszusatz- oder Krankentagegeldtarife.

Der PKV-Verband weist darauf hin, dass viele der typischen Anrechnungs- und Ausnahmeregeln auch für Zusatzversicherungen und Krankentagegeld gelten können. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollten deshalb stets für jeden einzelnen Baustein geprüft werden. Ein Vollkostentarif ohne Wartezeit bedeutet nicht automatisch, dass eine separat abgeschlossene Zusatzversicherung dieselben Bedingungen bietet.

Zahnleistungen: Wartezeit ist nicht gleich Zahnstaffel

Bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie ist eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten zulässig. Viele aktuelle Zahnzusatztarife verzichten zwar auf eine klassische Wartefrist, arbeiten dafür aber mit Leistungsstaffeln in den ersten Versicherungsjahren.

Das bedeutet: Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können vollständig entfallen, während der Versicherer trotzdem im ersten, zweiten oder dritten Jahr nur begrenzte Rechnungsbeträge erstattet. Wer Zahnleistungen vergleichen möchte, sollte daher Wartezeit, Summenstaffel und bereits angeratene Behandlungen getrennt bewerten.

Schwangerschaft und Entbindung rechtzeitig berücksichtigen

Für Entbindungen darf eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten vereinbart werden. Damit ist dieser Bereich besonders relevant, wenn der Wechsel in die PKV im Zusammenhang mit einer geplanten Familiengründung erfolgt.

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind zusätzlich die versicherten ambulanten und stationären Leistungen, mögliche Wahlleistungen im Krankenhaus und die Bedingungen zur Kindernachversicherung. Wer eine Schwangerschaft plant, sollte diese Punkte vor Vertragsabschluss prüfen und nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Psychotherapie: Leistungsumfang zusätzlich prüfen

Für Psychotherapie darf die besondere Wartezeit ebenfalls bis zu acht Monate betragen. Zusätzlich unterscheiden sich PKV-Tarife darin, welche Behandler anerkannt werden, wie viele Sitzungen erstattet werden und ob vorherige Genehmigungen erforderlich sind.

Ein Tarif ohne Wartezeit ist deshalb nicht automatisch leistungsstark. Wer Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung vergleicht, sollte bei Psychotherapie immer auch die tatsächlichen Erstattungsregeln berücksichtigen.

Vier Beispiele zur praktischen Einordnung

Beispiel 1: Wechsel aus der GKV

Sie wechseln ohne Unterbrechung aus einer seit Jahren bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung in die PKV. Der Antrag wird rechtzeitig gestellt und der neue Vertrag beginnt unmittelbar nach dem Ende der GKV-Mitgliedschaft. Die bisherige Versicherungszeit wird auf die Wartefrist angerechnet, sodass Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung praktisch vollständig erfüllt sein können.

Beispiel 2: Neuabschluss ohne anrechenbare Vorversicherung

Sie schließen eine private Krankheitskostenversicherung ab, ohne dass eine anrechenbare Vorversicherung vorliegt. Der Tarif nutzt die MB/KK-Wartezeiten vollständig. Für allgemeine Leistungen können dann bis zu drei Monate und für bestimmte besondere Leistungen bis zu acht Monate gelten.

Beispiel 3: Leistungsstärkerer Tarif

Sie wechseln innerhalb Ihres Versicherungsunternehmens in einen Tarif mit zusätzlichen Leistungen. Für den bereits vorhandenen Schutz bleiben erworbene Rechte erhalten. Nur für die neuen Mehrleistungen kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Risikoprüfung und Wartefrist verlangen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung beginnen somit nicht für den gesamten Vertrag erneut.

Beispiel 4: Neugeborenes Kind

Ein Elternteil ist bereits privat krankenversichert. Das Kind wird innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend angemeldet und erhält keinen höheren Schutz als der versicherte Elternteil. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aufnahme ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten.

Diese Kriterien sollten Sie beim Tarifvergleich prüfen

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sind nur ein Teil eines guten Tarifvergleichs. Ein Vertrag mit sofortigem Versicherungsschutz kann bei wichtigen Leistungen trotzdem schwächer sein als ein Tarif mit kurzer Wartezeit und deutlich besseren Erstattungsbedingungen.

  • Allgemeine Wartezeit: Wird sie verlangt oder vollständig erlassen?
  • Besondere Wartezeit: Für welche Leistungen gilt sie tatsächlich?
  • Vorversicherungszeiten: Welche Nachweise verlangt der neue Versicherer?
  • Unfallregelung: Welche Wartezeiten entfallen bei Unfallfolgen?
  • Ärztliches Zeugnis: Ist ein Erlass gegen Untersuchung möglich?
  • Zahnleistungen: Gibt es neben der Wartefrist zusätzliche Summenbegrenzungen?
  • Psychotherapie: Wie umfassend sind die tatsächlichen Tarifleistungen?
  • Familienplanung: Welche Regelungen gelten für Entbindung und Kindernachversicherung?
  • Tarifwechsel: Welche Mehrleistungen lösen eine neue Risikoprüfung aus?
  • Gesundheitsprüfung: Welche Vorerkrankungen und Behandlungen müssen angegeben werden?

Wer die private Krankenversicherung insgesamt vergleichen möchte, sollte neben Wartezeit und Beitrag vor allem ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen, Selbstbehalt, Beitragsentlastung und Tarifwechselmöglichkeiten berücksichtigen. Mehr dazu finden Sie auf der Bildungsbibel im Beitrag private Krankenversicherung Vergleich.

Häufige Fehler rund um die Wartezeit vermeiden

  • Wartezeit mit Gesundheitsprüfung verwechseln: Beide Instrumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
  • Drei Monate als feste Pflicht ansehen: Es handelt sich um eine gesetzliche Höchstgrenze, sofern überhaupt eine Wartezeit vereinbart wird.
  • Acht Monate auf alle Leistungen übertragen: Die besondere Frist betrifft nur bestimmte Leistungsbereiche.
  • Vorversicherung nicht nachweisen: Dadurch kann eine mögliche Anrechnung unnötig erschwert werden.
  • Tarifwechsel mit Neuabschluss gleichsetzen: Erworbene Rechte bleiben bei einem internen Wechsel grundsätzlich erhalten.
  • Zahnstaffel übersehen: Auch ohne Wartezeit können anfängliche Leistungsgrenzen gelten.

Gerade weil Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung in der Praxis häufig entfallen, sollte der Tarif nicht allein mit „keine Wartezeit“ beworben oder ausgewählt werden. Entscheidend ist, welcher Schutz nach Vertragsbeginn tatsächlich besteht und wie leistungsfähig der Vertrag langfristig ist.

Häufige Fragen

Wie lange beträgt die allgemeine Wartezeit?

Sie darf nach § 197 VVG höchstens drei Monate betragen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können vertraglich jedoch kürzer ausfallen oder vollständig entfallen. Entscheidend sind Tarif und Versicherungsbedingungen.

Wann gelten acht Monate?

Bis zu acht Monate sind als besondere Wartezeit insbesondere für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie zulässig. Auch bestimmte Krankentagegeldleistungen während der Mutterschutzfristen werden in § 197 VVG genannt.

Entfällt die Wartezeit bei einem Unfall?

Nach den MB/KK entfällt die allgemeine Wartezeit bei Unfällen. Bei besonderen Leistungsbereichen sollten Sie zusätzlich den konkreten Tarif prüfen. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung können bei einzelnen Anbietern weitergehend erlassen werden.

Muss ich nach einem Wechsel aus der GKV drei Monate warten?

Nicht automatisch. Bei einem unmittelbaren Wechsel wird die ununterbrochen zurückgelegte GKV-Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag fristgerecht erfolgt.

Beginnt beim Tarifwechsel alles von vorne?

Nein. Bei einem internen Tarifwechsel werden erworbene Rechte grundsätzlich angerechnet. Nur für höhere oder umfassendere Mehrleistungen können Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung erneut relevant werden.

Sind Neugeborene sofort versichert?

Unter den Voraussetzungen des § 198 VVG kann ein Neugeborenes rückwirkend ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufgenommen werden. Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen und der beantragte Schutz darf grundsätzlich nicht höher oder umfassender als beim versicherten Elternteil sein.

Kann ein Gesundheitszeugnis die Wartezeit verkürzen?

Die MB/KK sehen vor, dass ein Erlass auf besondere Vereinbarung möglich sein kann, wenn der Tarif dies vorsieht und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Ein allgemeiner Anspruch darauf besteht nicht.

Gibt es im Basistarif eine Wartezeit?

Nach den Informationen des PKV-Verbands gibt es im Basistarif und Notlagentarif keine Wartezeiten. Diese Tarife erfüllen jedoch besondere Funktionen und sollten nicht allein anhand dieses Merkmals mit normalen PKV-Tarifen verglichen werden.

Weitere Informationen

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Fazit: Nicht nur auf die Länge der Wartezeit achten

Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sind klar gesetzlich begrenzt: Die allgemeine Wartezeit darf höchstens drei Monate, die besondere Wartezeit für bestimmte Leistungsbereiche höchstens acht Monate betragen. In der Praxis werden Vorversicherungszeiten häufig angerechnet oder Tarife verzichten ganz auf Wartefristen.

Prüfen Sie deshalb nicht nur die Zahl der Monate. Wichtig sind auch Gesundheitsprüfung, tatsächlicher Leistungsumfang, Anrechnung der Vorversicherung, Unfallregelungen, Kindernachversicherung und mögliche Mehrleistungen bei einem Tarifwechsel. Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung sollten immer zusammen mit den langfristigen Tarifleistungen bewertet werden – denn ein sofort beginnender Vertrag ist nur dann gut, wenn auch der Versicherungsschutz zu Ihrem Bedarf passt.

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