Berufsausbildungsbeihilfe BAB Voraussetzung, Förderung, Höhe & Dauer

Ausbildung – Berufsausbildungsbeihilfe BAB Voraussetzung, Förderung, Höhe & Dauer

Berufsausbildungsbeihilfe

Sie erfahren hier mehr zur Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB genannt und zu den wichtigsten Voraussetzungen. Weiterhin lernen Sie mehr über das Ziel, zum Antrag sowie zur Höhe und der Dauer der Förderung mit BAB, auch zur gesetzlichen Grundlage.

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Berufsausbildungsbeihilfe, BAB

Voraussetzungen für die BAB, Berufsausbildungsbeihilfe

Die BABBerufsausbildungsbeihilfe gibt es für berufliche Auszubildende oder Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Wenn Sie von anderen Ämtern oder Stellen keine Förderung erhalten, so können Sie diese Förderung beantragen. Weiterhin erhalten Sie diese Beihilfe auch für den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses. Der Träger der BAB und somit zuständig für die Gewährung dieser Förderungsmöglichkeit ist die Arbeitsagentur.

Maßnahmen im Ausland durchführen

Bei teilweiser Durchführung von Maßnahmen im Ausland, kann die BAB gewährt werden. Dies müssen Sie jedoch mit Ihrem Kundenberater der Arbeitsagentur vor Ort absprechen und genehmigen lassen.

Wer hat keinen Anspruch?

Bei einer schulischen Berufsausbildung und wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bei den Eltern wohnt, entsteht kein Anspruch auf BAB.

Förderung der beruflichen Ausbildung mit der Berufsausbildungsbeihilfe BAB

Bei der Berufsausbildung sind folgende Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen durch die Berufsausbildungsbeihilfe BAB gegeben:

  • Betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildungen eines zugelassenen oder anerkannten Ausbildungsberufs und betriebliche Ausbildung im Sinne vom Altenpflegegesetz sind zugelassen.
  • Eine rein schulische Ausbildung ist von der Förderung ausgeschlossen.
  • Normalerweise gibt es die BAB nur bei der Erstausbildung, bei abgebrochenen Erstausbildungen kann es eine Fördermöglichkeit geben.
  • Bei den berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt es folgende Punkte zu beachten, damit man eine Förderung beantragen kann: Die berufsvorbereitenden Maßnahmen werden von einem staatlichen oder privaten Bildungsträger angeboten, welche von der Arbeitsagentur zugelassen sind. Zugelassene Bildungsträger verfügen über eine Zertifizierung nach der AZAV. Finden können Sie solche Anbieter im Kursnet der Arbeitsagentur.
  • Sie haben auch die Möglichkeit auf diesem Wege den Hauptschulabschluss nachzuholen. Weitere Voraussetzungen des Antragstellers finden sie hier.

Höhe der Förderung und die Anrechnung von Einkommen

Die Höhe der Förderung der Berufsausbildungsbeihilfe hängt davon ab, welchen Gesamtbedarf man für die Berufsausbildung oder Maßnahme ansetzt. Weiterhin von dem Einkommen, welches anrechenbar ist. Auch das Einkommen der Eltern oder vom Ehegatten spielt dabei eine Rolle sowie die anzurechnenden Kinder. Generell werden die Freibeträge anlehnend an das BAföG ermittelt. Mehr dazu erfahren Sie unter maßgebende Gesetze, weiter unten im Beitrag.

Unterstützung von Arbeitslosen mit der Berufsausbildungsbeihilfe

Im § 70 SGB III gibt es eine Sonderregelung für Arbeitslose, welche Arbeitslosengeld beziehen oder diesen Leistungsanspruch gehabt hätten. In diesem Fall beträgt die Höhe der BAB bzw. Berufsausbildungsbeihilfe die Höhe vom Arbeitslosengeld. Nebentätigkeiten oder eine selbständige Tätigkeit wird weiterhin so angerechnet, als wäre die Person ein Leistungsempfänger der Arbeitsagentur.

Dauer der Förderung

Normalerweise beträgt die Dauer der Förderung durch die Berufsausbildungsbeihilfe bei der beruflichen Ausbildung 18 Monate und bei den berufsvorbereitenden Maßnahmen 12 Monate. Dies sind die Bewilligungszeiträume, d. h., wie lange man nach der Antragstellung und der Genehmigung noch gefördert wird. Nach dem Ablauf der Dauer der Förderung kann man einen erneuten Antrag stellen. Sofern die berufsvorbereitende Maßnahme oder die Berufsausbildung noch durchgeführt werden.

Zweck und das Ziel der Berufsausbildungsbeihilfe

In erster Linie geht es bei der Berufsausbildungsbeihilfe, um das Ziel der Unterstützung von Azubis, welche wirtschaftlich nicht in der Lage sind die Ausbildung zu finanzieren. Weiterhin nicht eigenständig für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ebenfalls hat die Arbeitsagentur natürlich folgende Interessen:

  • Die berufliche Beweglichkeit soll verbessert und gesichert werden, um dadurch qualifiziertere Erwerbspersonen für den Arbeitsmarkt auszubilden. Je besser die Ausbildung, je besser sind die Chancen für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt.
  • Weiterhin sollen sich die Chancen verbessern, um überhaupt in den Arbeitsmarkt zu kommen. Dies gilt gerade für junge Menschen.
  • Die Förderung soll auch einen Ausgleich schaffen zwischen normalen Erwerbstätigen und Erwerbstätigen aus wirtschaftlich schwachen Verhältnissen.

Welche Gesetze regeln die Berufsausbildungsbeihilfe, BAB?

Die BAB, also die Berufsausbildungsbeihilfe ist geregelt im SGB III, speziell in den §§ 56 – 72. Verweisende Gesetze dazu sind das BAföG, insbesondere der § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften vom Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, hier geht es um die Anrechnung von Einkommen.

Beispiel: Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Ein Auszubildender wohnt während seiner Ausbildung nicht mehr bei den Eltern. Er erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 900 € brutto, das entspricht 720 € netto. Die Warmmiete für die Wohnung beträgt 450 €.

1. Bedarfsermittlung nach BAB-Sätzen (Stand 2025): Der monatliche Grundbedarf für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt 822 €. Für die Unterkunft wird ein zusätzlicher Mietzuschuss von 75 € gewährt.

  • Gesamtbedarf: 822 € + 75 € = 897 €

2. Anrechnung des eigenen Einkommens: Vom Nettoeinkommen werden keine Werbungskosten abgezogen, da diese bei der BAB-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

  • Anrechenbares Einkommen: 720 €

3. Berechnung der BAB-Höhe: Gesamtbedarf: 897 € – Eigenes Einkommen: 720 € = 177 € monatliche Berufsausbildungsbeihilfe

Hinweis: Das Einkommen der Eltern und eventuelle weitere Freibeträge werden zusätzlich geprüft und können den Anspruch mindern oder ausschließen. Ebenso werden Fahrtkosten oder besondere Bedarfe (z. B. für Arbeitskleidung) individuell berücksichtigt. Die tatsächliche Höhe der BAB kann daher im Einzelfall abweichen.

Beispiel: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Anrechnung des Elterneinkommens berechnen

Wenn Sie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) berechnen möchten, spielt nicht nur Ihre eigene Ausbildungsvergütung eine Rolle, sondern auch das Einkommen Ihrer Eltern. Das folgende Beispiel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie die Berechnung im Jahr 2025 nach den gültigen Sätzen der Bundesagentur für Arbeit abläuft.

Ausgangssituation

Ein Auszubildender wohnt während seiner Ausbildung nicht mehr bei den Eltern. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 1.200 € brutto, das entspricht etwa 960 € netto. Die Warmmiete für die Wohnung beträgt 500 €.
Die Eltern verdienen gemeinsam 3.400 € netto im Monat. Es gibt ein weiteres Kind in der Familie, das nicht in Ausbildung ist.

Ermittlung des Gesamtbedarfs

Der monatliche Grundbedarf für Auszubildende, die nicht mehr im Elternhaus leben, beträgt laut den aktuellen BAB-Sätzen 822 €.
Zusätzlich wird ein Zuschuss zur Unterkunft von 75 € gewährt.

Gesamtbedarf = 822 € + 75 € = 897 €

Anrechnung des eigenen Einkommens

Das Nettoeinkommen aus der Ausbildungsvergütung beträgt 960 €.
Davon wird ein Freibetrag von 85 € abgezogen, der zur Deckung eigener Ausgaben vorgesehen ist.

Anrechenbares Einkommen = 960 € – 85 € = 875 €

Berechnung des verbleibenden Bedarfs

Gesamtbedarf: 897 €
Eigenes Einkommen: 875 €
Verbleibender Bedarf: 22 €

Damit ergibt sich ein Restanspruch von 22 €, bevor das Einkommen der Eltern berücksichtigt wird.

Anrechnung des Elterneinkommens

Das monatliche Einkommen der Eltern beträgt 3.400 €. Für die Berechnung der BAB gelten verschiedene Freibeträge, die vom Elterneinkommen abgezogen werden:

  • Grundfreibetrag für Eltern: 2.540 €
  • Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Auszubildenden: 901 €

Summe der Freibeträge = 3.441 €

Da das Einkommen der Eltern unterhalb dieser Freibetragsgrenze liegt, wird kein Elternanteil auf die BAB angerechnet.

Ergebnis der BAB-Berechnung

Nach Abzug aller anrechenbaren Einkommen ergibt sich eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 22 €.
Dieser Betrag wird monatlich als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt.

Wichtige Hinweise zur individuellen Berechnung

Das tatsächliche Ergebnis kann abweichen, wenn weitere Faktoren wie Fahrtkosten, Lernmittel oder Kinderbetreuung berücksichtigt werden.
Steigt das Einkommen der Eltern über die Freibetragsgrenzen, wird ein Teil davon auf den Bedarf angerechnet, wodurch sich die BAB verringert.
Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Sätze der Bundesagentur für Arbeit, die regelmäßig angepasst werden. Quelle: Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Berufsausbildungsbeihilfe

Fazit

Mit diesem Beispiel sehen Sie, wie Sie die BAB berechnen können und welche Rolle das Elterneinkommen bei der Berechnung spielt. Für eine genaue Ermittlung empfiehlt es sich, den BAB-Rechner der Arbeitsagentur zu nutzen oder direkt einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Weitere Informationen

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