Partnerschaftsgesellschaft (PartG) als Rechtsform & Kriterien

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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Im Bereich der Betriebswirtschaftslehre (BWL) spielt die Wahl der geeigneten Rechtsform für ein Unternehmen eine entscheidende Rolle. Eine speziell für Freiberufler konzipierte Rechtsform ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Diese bietet zahlreiche Vorteile für die Zusammenarbeit von Berufsträgern. Im Folgenden werden zehn zentrale Kriterien der Partnerschaftsgesellschaft erläutert, um deren Eigenschaften, Vor- und Nachteile umfassend darzulegen.

Erfahren Sie alles Wissenswerte über die Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Definition, Haftungsumfang, Geschäftsführung, Kapitalaufbringung, Gewinn- und Verlustverteilung, steuerliche Aspekte, Nachfolge, Formalitäten sowie Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Definition und Struktur der PartG

Die Partnerschaftsgesellschaft, abgekürzt PartG, ist eine besondere Rechtsform, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist. Sie ist ausschließlich für Freiberufler vorgesehen, die gemeinsam einen freien Beruf ausüben möchten.

  • Mitgliedschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft kann nur von natürlichen Personen gegründet werden, die freiberuflich tätig sind. Dazu gehören Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten.
  • Organe: Sie hat keine formalen Organe wie etwa einen Vorstand oder Aufsichtsrat. Vielmehr liegt die Geschäftsführung bei den Partnern selbst.

Diese klare Struktur sorgt für eine starke Fokussierung auf die beruflichen Tätigkeiten und die direkte Zusammenarbeit der Partner.

Haftungsumfang

Die Haftung ist ein zentrales Merkmal der PartG und unterscheidet sich deutlich von anderen Rechtsformen:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Die Partner haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Beschränkung der Haftung: Die Haftung kann durch die PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, sofern die Haftung durch berufliche Fehler entsteht und eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Diese individuelle Haftungsregelung stellt sicher, dass alle Partner für die Verbindlichkeiten einstehen, bietet aber auch Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der PartG obliegen den Partnern:

  • Geschäftsführung: Jeder Partner ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Entscheidungen werden gemeinschaftlich getroffen, es sei denn, der Partnerschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
  • Vertretung: Die PartG wird durch die Partner gemeinschaftlich nach außen vertreten. Auch hier können vertragliche Regelungen getroffen werden, um eine Einzelvertretungsbefugnis zu ermöglichen.

Diese Regelungen fördern eine enge Zusammenarbeit und hohe Transparenz in der Geschäftsführung.

Kapitalaufbringung

Die Kapitalaufbringung in einer PartG ist flexibel und unkompliziert:

  • Einlagen: Die Partner bringen ihre Einlagen in Form von Geld oder Sachwerten ein. Es gibt keine Mindestkapitalanforderung, was die Gründung erleichtert.
  • Zusätzliche Finanzierung: Bereits bestehende Partner können zusätzliche Einlagen leisten, oder neue Partner können aufgenommen werden.

Diese Flexibilität ermöglicht es der Partnerschaftsgesellschaft, schnell auf finanzielle Herausforderungen zu reagieren und das notwendige Kapital aufzubringen.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten erfolgt nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrages:

  • Gewinnverteilung: Üblicherweise werden die Gewinne im Verhältnis zu den eingebrachten Einlagen oder der erbrachten Leistung der Partner verteilt. Eine spezifische Verteilung kann im Partnerschaftsvertrag festgelegt werden.
  • Verlustverteilung: Verluste werden ebenfalls nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrages auf die Partner verteilt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine gleichmäßige Verteilung.

Diese klaren Regelungen schaffen Transparenz und fördern das kooperative Arbeiten der Partner.

Steuerliche Betrachtung

Die steuerliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft ist geprägt durch Transparenz:

  • Einkommenssteuer: Die PartG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne werden den einzelnen Partnern zugerechnet und müssen von diesen individuell versteuert werden.
  • Gewerbesteuer: In der Regel unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft als freiberufliche Gesellschaft nicht der Gewerbesteuer, sofern sie keine gewerblichen Einkünfte erzielt.

Diese steuerliche Transparenz vermeidet eine doppelte Besteuerung und vereinfacht die steuerlichen Verpflichtungen der Partner.

Unternehmensfortbestand und Nachfolge

Der Fortbestand und die Nachfolgeplanung sind wichtige Aspekte der PartG:

  • Nachfolgeregelung: Der Partnerschaftsvertrag kann Regelungen zur Aufnahme neuer Partner und zum Ausscheiden bestehender Partner enthalten. Dies ermöglicht eine geordnete Nachfolge und den Fortbestand der Partnerschaft.
  • Bestand der Partnerschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft besteht unabhängig von einzelnen Partnern weiter, es sei denn, der Partnerschaftsvertrag sieht andere Regelungen vor.

Diese Flexibilität und die Möglichkeit zur regelbasierten Nachfolgeplanung sichern die Kontinuität der Partnerschaftsgesellschaft.

Rechtsformabhängige Formalitäten

Die Gründung und Verwaltung einer PartG sind mit bestimmten formellen Anforderungen verbunden:

  • Gründung: Zur Gründung ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag erforderlich, der von allen Partnern unterzeichnet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag regelt die internen Angelegenheiten, die Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnisse.
  • Eintragung ins Partnerschaftsregister: Die Partnerschaftsgesellschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Diese Eintragung schafft Rechtssicherheit und ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der PartG.

Diese formalisierten Schritte sorgen für Klarheit und rechtliche Absicherung der Partnerschaftsgesellschaft.

Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten

Die Partnerschaftsgesellschaft bietet verschiedene Möglichkeiten zur Finanzierung und Investition:

  • Eigenkapitalerhöhung: Bestehende Partner können zusätzliche Einlagen leisten, oder neue Partner können aufgenommen werden.
  • Fremdkapitalbeschaffung: Die PartG kann auch Kredite und Darlehen aufnehmen. Die persönliche Haftung der Partner wirkt sich positiv auf die Kreditwürdigkeit aus.

Dank dieser flexiblen Finanzierungsmöglichkeiten kann die Partnerschaftsgesellschaft schnell auf wirtschaftliche Anforderungen und Chancen reagieren.

Wie wird eine PartG gegründet?

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Partnerschaftsvertrag: Die potenziellen Partner erstellen einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag, der die wesentlichen Bestimmungen zur Zusammenarbeit und Organisation der Partnerschaftsgesellschaft enthält.
  2. Eintragung ins Partnerschaftsregister: Die mit notarieller Beglaubigung versehenen Unterschriften der Partner sowie der Partnerschaftsvertrag müssen beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister eingereicht werden.
  3. Geschäftsaufnahme: Nach der Eintragung ins Partnerschaftsregister kann die Partnerschaftsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnehmen. Es ist ratsam, notwendige berufsständische Genehmigungen frühzeitig zu klären.
  4. Steuerliche Erfassung: Die Partnerschaftsgesellschaft muss beim Finanzamt angemeldet und eine Steuernummer beantragt werden.

Diese Gründungsmaßnahmen gewährleisten, dass die PartG rechtssicher und operativ startklar ist.

Fazit

Die Partnerschaftsgesellschaft bietet eine maßgeschneiderte Rechtsform für Freiberufler, die kooperativ tätig sein möchten. Durch die Möglichkeit der persönlichen Haftung und die flexible Unternehmensstruktur eignet sich die PartG besonders für professionelle Zusammenarbeit in freien Berufen. Die unkomplizierte Gründung und Verwaltung sowie die klaren Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung machen diese Rechtsform attraktiv für selbstständig tätige Berufsträger.