Sie erhalten hier die Infos zur Mindestausbildungsvergütung für die Jahre 2023, 2022, 2021 sowie 2020 in einer Tabelle und als PDF zum Downloaden. Weiterhin finden Sie Infos zum Gesetz, dem BBiG und der Vergütung beim dualen Studium sowie der Teilzeitausbildung. Ebenfalls finden Sie die Regelungen mit den Folgejahren.
Inhaltsverzeichnis
- Mindestausbildungsvergütung als Tabelle und PDF
- Wie sind die folgenden Jahre geregelt?
- Seit wann gilt die Mindestvergütung für die Ausbildung?
- Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?
- Was gilt bei einer Teilzeitausbildung?
- Was gilt für das duale Studium in Bezug zur Mindestvergütung einer Ausbildung?
Mindestausbildungsvergütung als Tabelle und PDF
Sie finden hier die Tabelle für die Mindestausbildungsvergütung der Jahre 2023, 2022, 2021 und dem Jahr 2020 im Anschluss können Sie ein PDF downloaden. Im ersten Ausbildungsjahr sind die Vergütungen für die Ausbildung durch das § 17 BBiG festgelegt. Weiterhin finden Sie auch die Steigerungen für die kommenden Ausbildungsjahre in Prozent, so gibt es für das zweite Jahr der Ausbildung einen Aufschlag von 18 %, das dritte Jahr 35 % und im vierten Jahr nochmals 40 %. Jedoch müssen Sie bedenken, dass der prozentuale Aufschlag immer nur auf die Mindestausbildungsvergütung vom 1. Ausbildungsjahr aufgeschlagen wird.
Jahr der Ausbildung | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 |
---|---|---|---|---|
Erstes Jahr, Basis für Aufschlag | 620,00 | 585,00 | 550,00 | 515,00 |
Zweites Jahr + 18 % | 731,60 | 690,30 | 649,00 | 607,70 |
Drittes Jahr + 35 % | 837,00 | 789,75 | 742,50 | 695,25 |
Viertes Jahr + 40 % | 868,00 | 819,00 | 770,00 | 721,00 |
Hier können Sie die Tabelle für die Mindestausbildungsvergütung als PDF downloaden.
Wie sind die folgenden Jahre geregelt?
Die folgenden Jahre, hier also das Jahr 2024 und weitere werden geregelt, durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, kurz BMBF. Das BMBF gibt im November des Vorjahres die neue Mindestausbildungsvergütung bekannt.
Seit wann gilt die Mindestvergütung für die Ausbildung?
Die Mindestvergütung für die Ausbildung gilt für den Ausbildungsvertrag, welche ab dem 01.01.2020 abgeschlossen wurden. Bei Altverträgen gab es noch keine Mindestausbildungsvergütung und somit auch keinen Rechtsanspruch.
Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Azubis, welche einen Beruf erlernen, der nach dem BBiG bzw. der Handwerksordnung, kurz HwO, unterliegt. Die Mindestvergütung für Berufsbilder die dem Landesrecht unterliegen, gibt es keine Mindestvergütung bei der Ausbildung, z. B. die Erzieher. Im Gesundheitswesen gibt es noch die sogenannten reglementierten Berufe, welche ebenfalls nicht dem BBIG unterliegen.
Was gilt bei einer Teilzeitausbildung?
Bei einer Teilzeitausbildung gilt die Regel, dass die Ausbildungsvergütung unter der Mindestvergütung liegen darf, sofern die gekürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit und die Verkürzung der Mindestausbildungsvergütung korreliert. So wäre die Mindestvergütung einer Teilzeitausbildung, welche die Ausbildungszeit um 50 % verkürzt im Jahr 2022 mit 292,50 noch angemessen. Alles was darunter liegt wäre demnach nicht mehr angemessen.
Was gilt für das duale Studium in Bezug zur Mindestvergütung einer Ausbildung?
Studenten, welche ein duales Studium ausüben, haben teils keinen Anspruch auf eine Mindestvergütung beim Studium. Das duale Studium unterscheidet nach ausbildungsintegriertem und praxisintegriertem Studiengang. Ein duales Studium, welches ausbildungsintegriert ist, unterliegt dem BBiG, somit greift hier die Regelung der Mindestausbildungsvergütung bei den Praxisphasen. Die praxisintegrierten dualen Studiengänge, unterliegen der Prüfungsordnung der Hochschulen, somit sind die Praxisphasen ein Teil vom Studium und unterliegen nicht der Mindestvergütung für Ausbildungen. Generell sind die Vergütungen bei einem dualen Studium, aber deutlich höher als die Mindestvergütung bei einer Ausbildung, insbesondere dann, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet.