Ja, die Grundlage dafür bilden der § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit und § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit des BBiG und die §§ 27a und 27b der HwO. Darin ist geregelt, dass die zuständige Stelle bei Antrag der Vertragsparteien die Ausbildungszeit zu verkürzen, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreicht werden kann. Mehr zum Thema Ausbildung Rechte und Pflichten lernen.