Fragen und Antworten – Ausbildung und Berufe – Rechte und Pflichten – Darf man die Ausbildungsdauer verkürzen?
Ausbildungsdauer verkürzen
Die Grundlage für die Verkürzung der Ausbildungszeit bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in den Paragrafen 7 und 8 sowie die Handwerksordnung (HwO) in den Paragrafen 27a und 27b. Diese Gesetze regeln, dass die zuständige Stelle auf Antrag der Vertragsparteien die Möglichkeit hat, die Ausbildungszeit zu verkürzen.
Berufsbildungsgesetz zur Verkürzung der Ausbildung
Gemäß § 7 des BBiG wird berufliche Vorbildung bei der Ermittlung der Ausbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, dass eine Person, die bereits über relevante Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, diese anrechnen lassen und dadurch ihre Ausbildungsdauer verkürzen kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn jemand zum Beispiel bereits eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt oder sich durch Weiterbildungen bestimmte Kompetenzen angeeignet hat.
Zusätzlich dazu ermöglicht § 8 des BBiG auch ohne vorherige berufliche Vorbildung eine Verkürzung der Ausbildungszeit unter bestimmten Bedingungen. Wenn nämlich zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel trotz einer gekürzten Zeit erreicht werden kann – beispielsweise aufgrund besonders guter Leistungen oder einem schnellen Lernfortschritt – so kann dies ebenfalls zur Verkürzung führen.
Ausbildungen verkürzen mit der HwO oder Handwerksordnung
Auch in handwerklichen Berufen gibt es Möglichkeiten zur Abkürzung bzw. Verlängerung der regulären Ausbildungsdauer gemäß HwO §§ 27a und 27b. Hierbei spielt vor allem das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Rolle. Wenn ein Auszubildender beispielsweise besonders gute Ergebnisse erzielt, kann dies zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit führen. Andererseits können auch Schwierigkeiten oder individuelle Gegebenheiten dazu führen, dass die Ausbildung verlängert wird.
Prüfung durch die IHK oder HWK
Die zuständige Stelle – in den meisten Fällen die Kammern oder Innungen – prüft die Anträge der Vertragsparteien sorgfältig und entscheidet über eine mögliche Verkürzung der Ausbildungszeit. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten sowie das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels innerhalb der verkürzten Zeit.
Insgesamt bieten diese gesetzlichen Grundlagen den Parteien eines Berufsausbildungsverhältnisses Flexibilität bei der Gestaltung der Ausbildungsdauer. Durch die Möglichkeit zur Verkürzung kann auf bereits vorhandene Kompetenzen Rücksicht genommen werden und es besteht die Chance, schneller ins Berufsleben einzusteigen. Gleichzeitig stellt jedoch auch jede Entscheidung zur Abkürzung sicher, dass trotzdem alle erforderlichen Inhalte vermittelt werden und das Qualifikationsziel erreicht wird.
Es ist wichtig anzumerken, dass eine solche Verkürzung immer im Einzelfall geprüft und keinesfalls automatisch gewährt wird. Die zuständige Stelle hat dabei stets das Wohl des Auszubildenden sowie die Qualität seiner beruflichen Bildung im Blick.
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