Pfändungsschutzkonto oder P-Konto: Dem Sozialstaatsprinzip entspricht es, dass jede Person seine Grundbedürfnisse erfüllen soll. Seit dem 1. Juli 2010 hat dazu der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Einrichtung eines so genannten Pfändungsschutzkontos eingeräumt. Das P-Konto, wie es abgekürzt heißt, schützt Guthaben innerhalb der so genannten Pfändungsfreigrenze. Deren Höhe ändert sich von Jahr zu Jahr immer mal wieder und ergibt sich aus § 850c ZPO.